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NEU NEU NEU 10.01.2019: "Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß." So das Bundesverfassungsgricht in seinem am 10. Januar 2020 veröffentlichten Beschluss vom 19.11.2019. Hier die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts..

Studienkosten 7 Jahre rückwirkend geltend machen! Wie immer von uns proklamiert, beträgt die Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung 7 Jahre. Dies hat der Bundesfinanzhof im letzten Jahr nochmals entschieden. Alle Studenten mit Studienjahren 2013 - 2017 sollten jetzt ihre Anträge stellen!

Aber erst mal der Reihe nach:

Bereits im Jahr 2006 zitierte das Wirtschaftsmagazin Capital unseren Steuerberater Christoph Gramlich: "Bei Tausenden von Steuerzahlern schlummert ein riesiges Sparpotenzial" (Capital-Ausgabe vom 9. November 2006).

Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung sind beruflich veranlasst und müssten deshalb steuerlich besser berücksichtigt werden – damit folgt der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen aus 2014 unserer langjährigen Auffassung.

Seit Ende 2002 entschieden die Finanzgerichte durchweg für die Studenten: Berufsbegleitendes Studium, Uni Studium nach FH-Studium, Studium nach Berufsausbildung und Mitte 2006 und abermals Mitte 2011: Erststudium direkt nach dem Abitur. Alles steuerlich absetzbar!

Es kam noch mehr hinzu: Das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, hatte entschieden, dass die allgemeinen Verjährungsfristen bei Verlusten (in den Studienjahren) nicht greifen. Das Finanzamt musste den Verlust aus den Studienjahren zeitlich unbegrenzt feststellen. Damit konnten Bildungsaufwendungen teilweise zurück bis in die 80er Jahre nachträglich beim Finanzamt geltend gemacht werden. Und mindern teils in beträchtlicher Weise die Steuern der Berufseinstiegsjahre.

Viele unserer Mandanten können sich seit Jahren mit unserer Hilfe über viele tausend Euro Steuererstattung freuen: Doch sehen Sie selbst…hier gehts zu den Beispielen.

Gesetzgeber und Fiskus waren (und sind) verständlicherweise nicht erfreut. Via Gesetzesänderung gelten Kosten des Erststudiums daher seit 2004 grundsätzlich nur noch als Sonderausgaben und damit in den meisten Fällen nicht mehr als absetzbar.

Auch die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung wurde im Dezember 2006 für Studienjahre ab 1999 via Gesetzesänderung größtenteils zunichte gemacht. Seitdem soll alleine die 7-jährige Verjährungsfrist zum tragen kommen.

Von der Öffentlichkeit fast unbemerkt wurde Ende 2010 ein weiteres Hindernis geschaffen: War es zuvor selbst bei bestandskräftigen Bescheiden möglich, Verluste nachzumelden, änderte der Gesetzgeber das Gesetz und legte fest, dass nachträgliche Verlustfeststellungsanträge in solchen Fällen ungültig sein sollen. Seit dieser Gesetzesänderung sollten Studienkosten auch nur noch für 4 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können. Siehe aber oben: Der BFH entschied, dass es bei 7 Jahren bleibt.

Die Finanzämter sperren sich verständlicherweise mit allen Mitteln gegen die Anträge. Teils abstruse und steuerlich nicht selten unrichtige Ablehnungsgründe werden vorgebracht. Hier ist Vorsicht geboten: Auch fehlerhafte Ablehnungsbescheide werden bestandskräftig, wenn dagegen nicht rechtzeitig und begründet vorgegangen wird.

Welche Folgerungen ziehen wir aus diesen Entwicklungen?

1. Der Bundesfinanzhof urteilt nun seit über einem Jahrzehnt für die Studenten. Ob es sich dabei um steuerlich absetzbare Ausgaben handelt, entscheidet er allein nach dem beruflichen Veranlassungsprinzip. Allein der Gesetzgeber akzeptiert diese Urteilslage nicht. Vielmehr stellte er im Dezember 2011 nochmals per Gesetzesdekret klar, dass Erststudienkosten rückwirkend ab 2004 nur Sonderausgaben darstellen. Doch auch wenn das dem Gesetzgeber nicht gefällt, gehen wir davon aus, dass Studienkosten auch in Zukunft steuerlich abzugsfähig sein werden. Für uns wenig überraschend legte der Bundesfinanzhof nun die Erststudienkostenfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (Urteile vom Juli 2014, veröffentlicht im Nov'14). Wir tun daher gut daran, für unsere Mandanten weiterhin unbeirrt Anträge für die Erststudienkostenjahre zu stellen!

2. Zweitstudienkosten (Master etc.) sowie Erststudienkosten nach einer Berufsausbildung bleiben grundsätzlich absetzbar.

3. Wir propagieren das Steuersparmodell bereits seit 2003. Und es war stets richtig, sich von den Abwehrmaßnahmen des Gesetzgebers und der Finanzämter nicht abschrecken zu lassen. Wie bisher werden so auch unsere neuen Mandanten von unserer Weitsicht profitieren.

4. Auch UNIKUMBERUF, das Magazin für den Berufseinstieg zitiert Steuerberater Christoph Gramlich in einer seiner letzten Ausgaben zu den Studienkosten (Ausg. 1/12, 18): „Nach dem Studium können Steuererklärungen noch bis zu sieben Jahre rückwirkend abgegeben werden“. Allerdings sollten Absolventen das nicht alleine machen, sagt Jörg Strötzel, Vorsitzender der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in UNIKUMBERUF und verweist beim Thema Studienkosten auf Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine: „Das ist nichts für Amateure.“

5. Wir hielten und halten die verschärfenden Gesetzesänderungen zu den Studienkosten verfassungsrechtlich fragwürdig, weil jeweils auch Verluste, sprich Studienjahre vor Inkrafttreten des Gesetzes betroffen sind. Wie aktuell geschehen, gehen wir weiterhin davon aus, dass die gesetzlichen Abwehrmaßnahmen vor dem beim Verfassungsgericht landen und raten grundsätzlich zur Antragstellung für alle Studienjahre. Dazu werden zukünftig wohl leider nicht mehr Erststudienjahre zählen....

Hinweis in eigener Sache:
Die zahlreichen Änderungen der Steuergesetzgebung, die vielen offenen Fragen in der Umsetzung der jüngsten Bundesfinanzhofsurteile, der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2020 zu den Erststudienkosten und nicht zuletzt unser hoher Qualitätsanspruch an das Informationsportal „studienkosten.de“ machen einige Veränderungen an unserem Internetauftritt notwendig. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen hier daher derzeit nur mit einem eingeschränkten Informationsangebot zur Verfügung stehen können.

Wenn sie Fragen haben oder persönlich mit uns sprechen möchten, können sie gerne anrufen oder uns eine Email schreiben. Gerne schicken wir Ihnen auf Anfrage unseren eigens entwickelten "Studienkosten-Quick-Check" zu, mit dem wir Ihre individuellen Chancen schnell einschätzen können.

Steuerberatung Christoph Gramlich
Obere Landwehr 8b
D-97082 Würzburg
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